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Folge 15 - Im Streitfall: Die Schlichtungsstelle Umzug der AMÖ

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Folge 15: Im Streitfall: Die Schlichtungsstelle Umzug der AMÖ

Teaser Wo gehobelt wird, da fallen Späne. Wo Menschen Dienstleistungen für andere erbringen, geht nicht immer alles glatt. Die AMÖ lässt ihre Mitgliedsunternehmen bzw. die Verbraucherinnen und Verbraucher in Streitfällen aber nicht allein. Seit Januar gibt es deshalb mit der Schlichtungsstelle Umzug eine fachspezifische Schlichtungsstelle für die Umzugs- und Möbellogistik. Was müssen AMÖ-Spediteure beachten? Wie läuft so ein Verfahren ab? Und wie lassen sich möglichen Streitigkeiten vorbeugen? Das und mehr klären wir in dieser Folge.

Anmoderation Hallo und Herzlich Willkommen zu unserem MöbelLogistik Magazin. Heute, in Kalenderwoche 26, mit Folge Nummer 15, und einem Thema, das für AMÖ-Spediteure zwar auch Verpflichtung bedeutet, zugleich aber auch ein geschicktes Marketings-Instrument ist: die „Schlichtungsstelle Umzug“ der AMÖ.

Darum geht's Das Schlagwort: Verbraucherschutz bei Umzügen - ein sensibles Thema, und deshalb für den Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. und die Mitgliedsunternehmen äußerst wichtiges Thema. Bereits vor mehr als 20 Jahren hatte die AMÖ im Zusammenhang mit der Einführung des „AMÖ-Zertifikates“ eine Einigungsstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung eingerichtet. An eben diese hatte der Gesetzgeber schon vor einigen Jahren strenge Kriterien bei Verbraucherbeschwerden angelegt. Um auch weiterhin qualitätsorientierten Umziehenden und den Verbandsmitgliedern den Service einer außergerichtlichen Streitbeilegung anbieten zu können, hatte die AMÖ deshalb beschlossen, das Einigungsverfahren zum Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes neu auszurichten und sich offiziell als Schlichtungsstelle anerkennen zu lassen. Das ist Anfang 2021 durch das Bundesamt für Justiz auch erfolgt. Darüber hat die AMÖ die Landesverbände, Mitgliedsunternehmen ebenso wie die Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend informiert. Weil aber immer noch nicht allen das Prozedere bekannt ist, nehmen wir es in unserer heutigen Folge auf, und sprechen mit AMÖ-Jurist Farsad Saghafi, worauf Mitgliedsunternehmen zu achten haben, erläutern den Verfahrensablauf und geben Tipps, wie Sie als Unternehmen unangenehme Streitigkeiten vermeiden können.

Interview Herr Saghafi, lassen Sie uns einleitend kurz über den Hintergrund sprechen. Was ist die „Schlichtungsstelle Umzug“ und wie kam es dazu? Die Schlichtungsstelle Umzug ist der Nachfolger der bisherigen AMÖ-Einigungsstelle und bietet Verbrauchern die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Streitigkeit durch einen Schiedsspruch zu schlichten. Die Schlichtungsstelle Umzug wird daher als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet. Der Vorteil, der sich für den Verbraucher ergibt, ist der, dass er zunächst einmal kostenlos an sein Recht kommen kann, da bereits die Beauftragung eines Rechtsanwalts Kosten verursacht. Allerdings sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass auch der jeweilige Unternehmer, also in unseren Fällen der AMÖ-Spediteur gegen eine im Verhältnis zur Rechtsanwaltsbeauftragung immer noch geringe Gebühr die Schlichtungsstelle anrufen kann.

Wie läuft so ein Verfahren ab? Zunächst einmal stellt derjenige, der die Schlichtungsstelle einschalten möchte, einen Antrag auf Eröffnung eines Streitbeilegungsverfahrens und reicht diesen Antrag bei der Geschäftsstelle der AMÖ ein. Hierfür steht dem Antragsteller ein von uns vorgesehenes Formular zur Verfügung. Mit dem Antrag sollen auch die Unterlagen eingereicht werden, aus denen sich die geltend gemachten Ansprüche ergeben.

Sodann schauen wir uns den Antrag an und schauen zunächst, ob die Schlichtungsstelle Umzug hier zuständig ist und keine Ablehnungsgründe vorliegen sowie, ob die Streitigkeit z.B. durch ein klärendes Gespräch beizulegen ist. Wir befinden hier noch im sog. Vorverfahren. Sofern eine Zulässigkeit der AMÖ bejaht wird, wir der Antrag dem Antragsgegner, in der Regel dem AMÖ-Spediteur, mit der Bitte um eine Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet. Erscheint eine Schlichtung nicht möglich, geben wir die Akte an den Streitmittler ab und befinden uns dann im Hauptverfahren. Der Streitmittler wird dann ggf. ergänzende Unterlagen anfordern und schließlich einen Schlichtungsvorschlag übermitteln, der für den AMÖ-Spediteur bindend ist, d.h. er kann im Gegensatz zum Verbraucher nicht mehr den Gang zum Gericht antreten.

Welche Tipps geben Sie unseren Mitgliedsunternehmen hierbei mit auf den Weg? Jegliche Kommunikation mit den Kunden zu dokumentieren und wenn möglich, mündliche Absprachen zu vermeiden. Des Weiteren dürfen Sie gemäß der Verfahrensordnung, während eines Verfahrens keine Mahnungen versenden.

Bin ich eigentlich verpflichtet, als AMÖ-Spediteur an der Schlichtungsstelle mitzuwirken? JA! Dies ist auch in den AGB Umzug 2021 festgehalten.

Welches sind denn häufigsten Rechtsstreitigkeiten? Können Sie da aus Ihrer täglichen Arbeit berichten? Die allermeisten Beschwerden beruhen auf Schadensersatzansprüchen, also z.B. wenn beim Umzug Gegenstände des Kunden beschädigt werden. Was auch vermehrt vorkommt, sind Diskrepanzen zwischen unverbindlichen Angeboten und der Schlussrechnung sowie Kündigungen von Verträgen und die sich daraus ergebenden etwaigen Ansprüchen.

Wie lassen sich Streitigkeiten im Vorhinein vermeiden? Haben Sie da irgendwelche Tipps? Grundsätzlich sollte von Beginn an eine detaillierte und offene Kommunikation die Grundlage für die Verhandlungen sein. Insbesondere sollten die AMÖ-Spediteure die Kunden explizit darauf hinweisen, dass etwaige Schäden in Textform sowie unter Einhaltung einer Frist angezeigt werden müssen, andernfalls erlöschen nämlich solche Ansprüche. Dies gilt vor allem bei äußerlich leicht erkennbaren Schäden, wie z.B. bei Kratzern an Tischen und Stühlen, da diese spätestens am nächsten Tag nach der Ablieferung gemeldet werden müssen.

Auch sollten die Kunden explizit darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Angebotserstellung um unverbindliche Angebote handelt und die Rechnung letztendlich auf die tatsächlich erbrachte Leistung beruht und hierfür die vom Kunden zu unterschreibenden Arbeitsbescheinigungen als Grundlage dienen.

Schließlich sollte man die Kunden darauf hinweisen, dass er zwar den Vertrag kündigen kann, dem Spediteur allerdings Zahlungsansprüche zustehen. An sich würde es natürlich ausreichen, wenn die Kunden die AGB und die Haftungsinformationen vor Vertragsschluss genau lesen, da dort alles geregelt ist. Zwar lesen sich die aller wenigsten AGB durch, mich inbegriffen, im Vergleich zu anderen AGB sind unsere allerdings recht überschaubar und leicht verständlich.

Verabschiedung Damit verabschiede ich mich auch schon für diese Woche und wünsche Ihnen bereits jetzt ein angenehmes Wochenende. Mein Name ist Daniel Waldschik, das war das Möbellogistik-Magazin, der Podcast der AMÖ für die Möbelspedition mit News und Infos rund um die Themen Umzug, Neumöbellogistik, Möbelindustrie und Möbelhandel. Wir hören uns dann wieder bei der nächsten Folge. Ich freu mich drauf!


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Das MöbelLogistik-Magazin ist der Podcast der AMÖ für die Möbelspedition mit News und Infos rund um die Themen Umzug, Neumöbellogistik, Möbelindustrie und Möbelhandel.

von und mit Bundesverband Möbelspedition und Logistik

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